Steuerabgaben: Hinweise & Musterschreiben zum Download

Herabsetzung, Stundung oder Erlass

Wie kann ich meine Steuerabgaben für GewSt & ESt herabsetzen, stunden oder einen Erlass beantragen?

Heute möchten wir uns der Aufforderung von Finanzminister Lindner vom Herbst 2022 anschließen: “Beantragen Sie die Herabsetzung Ihrer Steuern”. Gleichzeitig hat Herr Lindner die Finanzämter und die Kommunen dazu aufgefordert, diese Anträge kulant zu genehmigen (hier).

Vorauszahlungen herabsetzen

Jeder selbständige Unternehmer kennt die festen Vorauszahlungstermine: Am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Alle drei Monate müssen Sie Vorauszahlungen auf Ihre Einkommensteuer leisten.
Die Höhe wird anhand der Einkünfte des Vorjahres festgelegt. Dies erfolgt regelmäßig auf der Grundlage des letzten Steuerbescheids. Ihre Vorauszahlungen können Sie jedoch herabsetzen lassen.

Eine Herabsetzung ist zum Beispiel möglich, wenn Sie sinkende Einnahmen erwarten. Gleiches gilt bei höheren Aufwendungen. Durch die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen können Sie verhindern, dass unnötige Liquidität aus Ihrem Unternehmen abfließt.

Um die Vorauszahlungen zu reduzieren, müssen Sie lediglich einen formlosen Antrag stellen. Dies erfolgt bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Hierbei sollten Sie darlegen, wie sich Ihre Einkünfte des laufenden Jahres voraussichtlich entwickeln werden. Für eine erfolgreiche Herabsetzung sollten Sie Ihrem Antrag geeignete Unterlagen beifügen. Dies könnte zum Beispiel eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung sein. Mitunter ist auch eine vorläufige Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich.

Niederschlagung und Erlass

Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer Aufgabe der Gemeinde, so hat sie sich über Stundung, Niederschlagung und Erlass zu entscheiden; vgl. dazu Erl. 11 zu § 1 GewStG.

Der Erlass der gemeindlichen Steuerbescheide kann je nach der Bedeutung im Einzelfall in die Zuständigkeit des Gemeinderats (eines beschließenden Ausschusses) oder als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung in die des ersten Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) fallen. Die Ausfertigung der Bescheide obliegt dem ersten Bürgermeister (Oberbürgermeister), der diese Befugnis nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 2 GO den weiteren Bürgermeistern, einem Gemeinderatsmitglied oder Gemeindebediensteten übertragen kann.

Hilfreich ist es, neben der Zusendung an den Bürgermeister zeitgleich das entsprechende Formular einem oder mehreren Stadträten zuzuleiten. Vorzugsweise Mitglieder der Opposition. So wird das Anliegen des Steuerschuldners besser in die Breite thematisiert. Dabei ist allerdings zu beachten, dass jedes sogenannte “Bürgermeisterbudget” über eine individuelle monetäre Obergrenze verfügt. D.h., je nach gefassten Gemeinde- oder Stadtratsbeschluss sind es unterschiedlich hohe Geldbudget, über die ein Bürgermeister selbst frei verfügen darf.

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