Bonn, 23. Mai 1949: Das Grundgesetz wird veröffentlicht

UKS Redaktionsbeitrag 05/2023

“Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk
in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern,
um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben,
kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.
Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.”

Das ist der Originaltext der Präambel unseres Grundgesetzes, an welches wir heute an seinem Geburtstag erinnern wollen. Wir tun dies, weil es ausdrückt, was Menschen, Bürger und Unternehmer unbedingt und ewigkeitsverbürgt brauchen, um ein freies selbst bestimmtes Leben und Wirtschaften führen zu können.

Menschenwürde, eben nicht zum Objekt gemacht zu werden – Freiheit und Lebensrecht – Gleichheit vor dem Gesetz – Glaubensfreiheit – Meinungsfreiheit – Elternrecht – Versammlungsfreiheit – Vereinigungsfreiheit – Postgeheimnis – Freizügigkeit – Berufsfreiheit – Unverletzlichkeit der Wohnung – Eigentum und Erbrecht. Das wird vom Grundgesetz als naturgegeben anerkannt und mit den Artikeln 20 und 79 Absatz 3 Grundgesetz ewigkeitsverbürgt. Das heißt, dass dieser Kern nicht angetastet werden darf.

Für uns Unternehmer sind die Artikel zur Würde und Freiheit zu Beruf und Eigentum besonders wichtig. Und auch sie sind ewigkeitsverbürgt.

Worauf achtzugeben ist, das ist nach den Festlegungen unseres Grundgesetzes, dass die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes “mitwirken”. Sie sind Mitwirkende. Nicht weniger aber auch nicht mehr.

Wir wollen Bewahrung im Besten Sinne des Grundgesetzes und der FDGO. Diesen Geburtstag vergessen wir niemals!

Das legte Artikel 21 im Absatz 1 fest. Und ganz besonders wichtig ist, dass Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die FDGO zu beeinträchtigen und zu beseitigen (Transformation)  oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (Wende), verfassungswidrig sind.

Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Die FDGO wird in ihren Schutzgütern extensiv bestimmt. Eine teilweise Beeinträchtigung kann bereits genügen. Es muss eine aktiv kämpferische Haltung der Partei oder deren Anhänger vorliegen. Die Gesamttendenz  der Partei kann sich aus dem Programm und parteiamtlichen Verhalten ergeben.

Nun gilt nach der obersten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts  eine Partei als verfassungsgemäß bis das Bundesverfassungsgericht darüber entschieden hat. Aber gerade in Zeiten des Wahlkampfes, in vier Monaten und 15 Tagen ist Landtagswahl am Standort, sollten wir alle genau hinschauen, welch “kämpferische Haltung” welche Partei mit welchen Kandidaten und Anhängern an den Tag legen.

  1. Wieviel Transformation?
  2. Wieviel Wende?
  3. Welche Gesamttendenz ist in den Programmen und dem parteiamtlichen Verhalten?

Ist Wende wirklich Wende oder Umsturz? Sind die Programme wirklich unterschiedlich oder alle irgendwie gleich? Und wenn die Wahl- und Parteiprogramme irgendwie gleich sind: sind es dann Macht-Kartelle geworden, statt Mitwirkende (s.o.)?

Wer will wieviel Wende? Wer will wieviel Umsturz? Welche Kandidaten, welche Parteien machen mit bei der Transformation oder sogar bei der beschleunigten Transformation???

Wir wollen Bewahrung im Besten Sinne des Grundgesetzes und der FDGO.

Diesen Geburtstag vergessen wir niemals!

UKS – Unternehmerkreis Schwaben
unternehmerkreis.org

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